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I. Name, Sitz und Zweck |
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§ 1 |
Unter dem Namen "Genossenschaft Alterssiedlung Wetzikon" besteht mit Sitz in Wetzikon ZH eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft im Sinne des Titels 29 des schweizerischen Obligationenrechts. |
§ 2 |
Die Genossenschaft ist politisch und konfessionell neutral und erstrebt keinen Gewinn. Sie bezweckt, in gemeinnütziger Weise, betagten Einwohnern von Wetzikon und Seegräben preiswerte Kleinwohnungen zu verschaffen. |
§ 3 |
Die Vermietung der Wohnungen erfolgt durch den Vorstand nach besonderem Reglement, das von der Generalversammlung festgelegt wird. Die Mietzinse sind so festzusetzen, dass dieselben ausreichen a) für die Bezahlung von Hypotheken- oder Darlehenszinsen; b) zur Deckung sämtlicher Ausgaben der Genossenschaft sowie aller Kosten, die für einen guten Unterhalt der Anlagen erforderlich sind; c) zur Ausrichtung einer Zuweisung an die Genossenschafter, welche eine jährliche Verzinsung des Genossenschaftskapitals von 2 % nicht übersteigen darf; d) zur Äufnung eines Reserve- und Erneuerungsfonds. |
§ 4 |
Publikationsorgane der Genossenschaft sind "Der Zürcher Oberländer" und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, das Schweizerische Handelsamtsblatt. Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, durch die Publikationsorgane oder durch Zirkular. |
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II. Mitgliedschaft |
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§ 5 |
Genossenschafter können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Übernahme eines oder mehrerer Anteilscheine. Die Aufnahme wird durch Beschluss des Vorstandes vollzogen. |
§ 6 |
Die Übertragung bzw. Abtretung von Anteilscheinen bedarf der Zustimmung des Vorstandes. |
§ 7 |
Dem Vorstand steht das Recht zu, Aufnahmegesuche in die Genossenschaft sowie Gesuche um Genehmigung der Übertragung bzw. Abtretung von Anteilscheinen, ohne Grundangabe zu verweigern. Er kann ferner Mitglieder im Sinne von Art. 846 Abs. 2 OR ausschliessen. Den Abgewiesenen steht das Recht zu, innert 30 Tagen an die nächste Generalversammlung zu rekurrieren, welche endgültig entscheidet. Den Ausgeschlossenen steht innert dreier Monate die Anrufung des Richters offen. |
§ 8 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Ableben des Genossenschafters. Bei juristischen Personen erlischt sie durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit. Ein Mitglied, das seine Pflichten als Mitglied oder Mieter von Räumen der Genossenschaft grob verletzt, kann durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, doch hat der/die Ausgeschlossene das Recht, in der Generalversammlung seine/ihre Sicht selber darzulegen oder darlegen zu lassen. Die Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR innert 3 Monaten bleibt vorbehalten. Sie hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Die Kündigung des Mietvertrages richtet sich nach den mietrechtlichen Bestimmungen. |
§ 9 |
Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung auf Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. |
§ 10 |
Stirbt ein Mitglied, das Mieter/in einer Wohnung der Genossenschaft gewesen ist, kann der/die im gleichen Haushalt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner/in - soweit er/sie nicht bereits Mitglied der Genossenschaft ist -, die Mitgliedschaft des/der Verstorbenen und gegebenenfalls dessen/deren Mietvertrag übernehmen. Der/die Lebenspartner/in muss nachweisen, dass er/sie Erbe des/der Verstorbenen ist. Andere im gleichen Haushalt lebende Personen können mit Zustimmung des Vorstandes Mitglied der Genossenschaft werden und einen Mietvertrag abschliessen. |
§ 11 |
Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile erfolgt auf Ende des dritten der Kündigung folgenden Geschäftsjahres nach Genehmigung der Jahresrechnung. Vorzeitige Rückzahlung mit Bewilligung des Vorstandes bleibt vorbehalten. Dem ausgeschiedenen Genossenschafter oder dessen Erben werden die Anteilscheine zum bilanzmässigen Wert des Auszahlungsjahres unter Ausschluss offener und stiller Reserven, höchstens aber zum Nennwert ausbezahlt. Im Übrigen haben ausscheidende Mitglieder keinen Anspruch am Genossenschaftsvermögen. |
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III. Genossenschaftskapital |
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§ 12 |
Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der ausgegebenen Anteilscheine. |
§ 13 |
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit und Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen. Die Generalversammlung bestimmt alljährlich den Zinssatz, wobei der für die Befreiung von der Eidgenössischen Stempelabgabe zulässige Zinssatz gemäss Art. 6 des Stempelabgabegesetzes nicht überschritten werden darf. |
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IV. Organe der Genossenschaft |
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§ 14 |
Die Organe der Genossenschaft sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle |
§ 15 |
a) Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung hat spätestens 5 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres stattzufinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Traktanden entweder durch die Publikationsorgane oder durch schriftliche Einladung des Vorstandes oder der Revisionsstelle. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung erlassen werden. |
§ 16 |
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren der Revisionsstelle oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Begehren sind zu begründen. Die Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang eines Begehrens beim Vorstand zu erfolgen. Für die Einladung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Generalversammlung. |
§ 17 |
Der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Generalversammlung. Das Protokoll führt der Geschäftsführer. Dieses ist vom Präsidenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. |
§ 18 |
Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte zur Erledigung: a) Genehmigung des Protokolls b) Genehmigung des Geschäftsberichts und Abnahme der Jahresrechnung sowie des Revisionsberichtes der Revisionsstelle c) Beschlussfassung über die Verteilung des Reingewinnes im Rahmen von § 3 lit. c vorn d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle, soweit sie nicht vom Gemeinderat Wetzikon bestimmt werden (siehe § 21) f) Statutenänderung g) Beschlussfassung über den Erwerb und die Verpfändung von Grundstücken und die Genehmigung von generellen Bauprojekten h) Erledigung von Rekursen wegen Verweigerung der Aufnahme und gegen Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über Mitgliederanträge. Letztere sind spätestens zwei Monate vor einer Generalversammlung dem Vorstande schriftlich und begründet einzureichen k) Beschlussfassung über alle andern durch Gesetz oder Statuten ihr vorbehaltenen Geschäfte l) Genehmigung eines Vermietungsreglementes m) Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft |
§ 19 |
In der Generalversammlung hat jeder Genossenschaft eine Stimme. Bei Ausübung des Stimmrechts kann sich ein Genossenschafter durch einen anderen schriftlich bevollmächtigten Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten. |
§ 20 |
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. |
§ 21 |
b) Vorstand Der Vorstand der Genossenschaft besteht aus mindestens 7 Personen, welche von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählt werden und wieder wählbar sind. Dem Gemeinderat Wetzikon steht das Recht zu, einen Vertreter in den Vorstand abzuordnen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Mit Ausnahme der Vertreter öffentlich-rechtlicher Körperschaften, müssen die Mitglieder des Vorstandes Genossenschafter sein. |
§ 22 |
Der Vorstand leitet die Geschäfte der Genossenschaft und vertritt sie nach aussen. Der Vorstand hat alle nicht anderen Organen vorbehaltenen Befugnisse. |
§ 23 |
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. In diesem Falle ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. |
§ 24 |
Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen sowie die Art ihrer Zeichnung. Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Der Vorstand kann einzelne Geschäfte an Dritte delegieren. |
§ 25 |
c) Revisionsstelle Als Revisionsstelle ist ein zugelassener Revisor oder eine zugelassene Revisionsunternehmung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 5 f. RAG) auf die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung zu wählen. Wahlen innert der Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Die Mitglieder der Revisionsstelle sind wieder wählbar. |
§ 26 |
Die Revisionsstelle führt eine eingeschränkte Revision nach Art. 727a OR durch. Die Aufgaben und die Verantwortung der Revisionsstelle richten sich nach dem gesetzlichen Bestimmungen. Die Revisionsstelle legt dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung mindestens 30 Tage vor derselben einen schriftlichen Bericht und Antrag vor. Mindestens ein Vertreter der Revisionsstelle wird zur ordentlichen Generalversammlung eingeladen. |
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V. Rechnungswesen |
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§ 27 |
Als Rechungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnung muss bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Kontrollorgan vorgelegt werden. |
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VI. Statutenänderung und Auflösung der Genossenschaft |
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§ 28 |
Statutenänderungen können von jeder Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag eines Genossenschafters hin vorgenommen werden. Für die Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Art. 889 OR bleibt vorbehalten. Statutenänderungen sind vor der Beschlussfassung dem Bundesamt für Wohnungswesen zur Stellungnahme vorzulegen. |
§ 29 |
Die Auflösung der Genossenschaft kann nur in einer Generalversammlung, an der mindestens die Hälfte aller Genossenschafter anwesend ist, mit Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden. Die Generalversammlung hat in diesem Falle gleichzeitig die Personen zu bestimmen, welche mit der Liquidation beauftragt sind. Die Liquidation erfolgt im übrigen nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. |
§ 30 |
Ergibt die Liquidation nach Rückzahlung des einbezahlten Betrages auf die Anteilscheine einen Überschuss, so wird dieser, höchstens zum Nennwert, der Stadt Wetzikon für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungsbaus zur Verfügung gestellt. |
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VII. Weitere Bestimmungen |
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§ 31 |
Die Vorstandsmitglieder dürfen mit Ausnahme der eigentliche Geschäftsleitung in keinem Anstellungsverhältnis zur Genossenschaft stehen, noch Entschädigungen erhalten, die über den blossen Ersatz ihrer Spesen und eine angemessene Vergütung für die Besorgung besonderer Aufträge hinausgehen. Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Präsident der Genossenschaft oder mit ihr organisatorisch oder finanziell verbundener Unternehmer sein. Die Entschädigungen der im Dienste der Genossenschaft stehenden Personen sollen den Umständen angemessen sein. Sie dürfen die Ansätze für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienstverhältnis mit ähnlicher Verantwortung und Arbeitsleistung nicht übersteigen. Eine Gewinnbeteiligung ist ausgeschlossen. |





